Beurlaubungen
Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin, bei einer Abwesenheit von mehr als vierzehn Tagen die Schulaufsichtsbehörde.